Kaldenkirchen - Satzung

Satzung der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Kaldenkirchen in der Stadt Nettetal, Kreis Viersen

Präambel
Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für Personen jedweden Geschlechts gleichermaßen zur Verfügung. Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Kaldenkirchen in der Stadt Nettetal hat am 05.05.2024 folgende Neufassung ihrer Satzung beschlossen:

§ 1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft
Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Kaldenkirchen in der Stadt Nettetal ist gemäß § 7 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes (LJG-NRW) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen „Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Kaldenkirchen in der Stadt Nettetal“ und hat ihren Sitz im Nettetaler Stadtteil Kaldenkirchen.

§ 2 Gemeinschaftlicher Jagdbezirk
(1) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst gemäß § 8 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke alle Grundflächen im Gebiet der ehemaligen Stadt Kaldenkirchen zuzüglich der von der zuständigen Jagdbehörde angegliederten und abzüglich der abgetrennten Grundflächen gemäß beigefügter Karte.
(2) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird begrenzt durch die umliegenden Jagdbezirke Bracht, Breyell und Leuth sowie durch die deutsch-niederländische Landesgrenze.

§ 3 Gebiet der Jagdgenossenschaft
(1) Das Gebiet der Jagdgenossenschaft umfasst die jagdlich nutzbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zuzüglich der aus dem Gebiet der Sektion Schwanenhaus der ehemaligen Gemeinde Leuth weiter übertragenen Flächen, deren Eigentümer der Jagdgenossenschaft als Mitglieder angehören.

§ 4 Mitglieder der Jagdgenossenschaft
(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer der Grundflächen, die das Gebiet der Jagdgenossenschaft bilden. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören gemäß § 9 Absatz 1 des BJagdG insoweit der Jagdgenossenschaft nicht an.
(2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größen ausgewiesen werden. Das Jagdkataster ist fortzuführen. Durch Eigentumswechsel eingetretene Änderungen hat der Erwerber dem Jagdvorstand nachzuweisen. Für Eigentümer gilt das auch bei einem Wechsel der Bankverbindung. Die Jagdgenossenschaft ist, soweit es zur Erfüllung der ihr gesetzlich zugedachten Aufgaben erforderlich ist, zur Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten der Jagdgenossen sowie sonstiger Dritter berechtigt. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten der Jagdausübungsberechtigten, Jagdgäste sowie der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschafter des eigenen und der angrenzenden Jagdbezirke. Daten zu Grundstücken und Eigentumsverhältnissen von Flächen, die nach § 6a des BJagdG von der Bejagung ausgenommen sind, werden von der Jagdgenossenschaft außerhalb des eigentlichen Jagdkatasters gesondert geführt. Den Jagdgenossen sowie deren schriftlich bevollmächtigten Vertretern steht das Recht zur Einsicht in das aktuelle Jagdkataster zu. Das Jagdkataster liegt zur Einsicht beim Schriftführer aus.
(3) Die Jagdgenossenschaft hält eine Jagdgebietskarte vor und aktualisiert diese jeweils auf den neusten Stand. Die Jagdgebietskarte ist so anzulegen, dass sich die Jagdbezirksgrenzen parzellenscharf hieraus entnehmen lassen. Eine Ausfertigung der Karte ist jeweils dem Jagdpachtvertrag sowie jeder Verlängerung oder Änderung des Jagdpachtvertrags als Bestandteil beizufügen.

§ 5 Aufgaben der Jagdgenossenschaft
(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach Maßgabe des geltenden Rechts unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der jagdlichen Belange alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben.
(2) Ihr obliegt nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 des BJagdG und der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Ersatz des Wildschadens, der an den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken entsteht.

§ 6 Organe der Jagdgenossenschaft
Die Organe der Jagdgenossenschaft sind
1. die Genossenschaftsversammlung und
2. der Jagdvorstand.

§ 7 Genossenschaftsversammlung
Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder der Jagdgenossenschaft berechtigt. Sie können sich durch ihre gesetzlichen Vertreter oder nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 dieser Satzung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen, muss den Vollmachtgeber sowie den Vollmachtnehmer eindeutig erkennen lassen, den Anlass der Vollmachterteilung ausweisen, das Ausstellungsdatum benennen und ist dem Jagdvorsteher zu Beginn der Versammlung vorzulegen. Der Jagdvorsteher kann Vollmachten deren Ausstellungsdatum länger als 2 Jahre zurückliegen, zurückweisen, wenn auf diese Möglichkeit bei der Einladung hingewiesen wurde.

§ 8 Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und deren Änderungen. Sie wählt
a) den Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher) und dessen Stellvertretung;
b) zwei Beisitzer und deren Stellvertretung;
c) einen Schriftführer und dessen Stellvertretung;
d) einen Kassenführer und dessen Stellvertretung;
e) zwei Rechnungsprüfer und deren Stellvertretung.
(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt weiterhin über
a) den Haushaltsplan;
b) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers;
c) die Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks;
d) die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks;
e) das Verfahren und die Bedingungen für den Abschluss von Jagdpachtverträgen;
f) die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung;
g) die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge;
h) die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks und zur Erteilung von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen;
i) den Zeitpunkt der Ausschüttung des Reinertrages aus der Jagdnutzung;
j) die Bildung von Rücklagen und deren Verwendung;
k) die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplans;
l) die Beanstandung von Beschlüssen durch den Jagdvorstand;
m) die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstandes gemäß § 12 Absatz 5 dieser Satzung;
n) die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Jagdvorstandes, den Schriftführer, den Kassenführer und die Rechnungsprüfer;
o) den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Jagdgenossenschaft und ihre Funktionsträger;
p) die Wahl oder Beauftragung eines Datenschutzbeauftragten. Er darf weder Jagdvorsteher, Beisitzer noch eine mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten tatsächlich beschäftigte Person innerhalb dieser Jagdgenossenschaft sein.
(3) Regelungen im Sinn des Absatzes 2 Buchstaben c, d, e, f, g, h, i, o und p können im Einzelfall durch Beschluss auf den Jagdvorstand übertragen werden.
(4) Die Genossenschaftsversammlung kann den Jagdvorstand ermächtigen, die Führung der Kassengeschäfte vertraglich der Stadtkasse Nettetal, einem Wirtschaftsunternehmen oder aber einem Geschäftsführer, der gleichzeitig Schriftführer sein kann, zu übertragen. Mit der Wirksamkeit des Vertrages entfällt die Wahl eines Kassenführers und dessen Stellvertretung. Die Aufgaben eines bereits gewählten Kassenführers und der Stellvertretung entfallen mit der Übertragung.
(5) Die Rechnungsprüfung kann auf Grund eines Beschlusses der Genossenschaftsversammlung dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Nettetal oder einem zugelassenen Wirtschaftsprüfungsunternehmen übertragen werden. In diesem Fall entfällt die Wahl der Rechnungsprüfer und deren Stellvertretung. Die Aufgaben bereits gewählter Rechnungsprüfer und deren Stellvertretung entfallen mit der Übertragung.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 gelten die Grundsätze des § 12 Absatz 3 und § 14 Absatz 3 dieser Satzung entsprechend.

§ 9 Durchführung der Genossenschaftsversammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung soll durch den Jagdvorsteher einmal im Jahr einberufen werden. Der Jagdvorsteher muss diese auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Jagdgenossen die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt. Wird der Haushaltsplan für mehrere Jahre aufgestellt (§ 14 Absatz 1 dieser Satzung), genügt die Einberufung einer Genossenschaftsversammlung während dieses Zeitraumes.
(2) Die Genossenschaftsversammlung soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. Sie ist öffentlich, soweit nicht durch Beschluss die Öffentlichkeit für die Beratung bestimmter Angelegenheiten ausgeschlossen wird.
(3) Die Einladung zur Genossenschaftsversammlung ergeht durch öffentliche Bekanntmachung (§ 16 Absatz 2 dieser Satzung). Sie muss mindestens drei Wochen vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten.
(4) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Jagdvorsteher. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere zur Durchführung von Wahlen, kann eine andere Person für die Versammlungsleitung bestellt werden.
(5) Zur Wahrung der Warn- und Hinweisfunktion der Einladung sind die Tagesordnungspunkte so klar und eindeutig zu formulieren, dass die Jagdgenossen den unter den Tagesordnungspunkten abzuhandelnden Inhalt vorab erfassen können. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können Beschlüsse nach § 8 Absätze 1 bis 4 dieser Satzung nicht gefasst werden.
(6) Zu der Genossenschaftsversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig schriftlich einzuladen.

§ 10 Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft
(1) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen gemäß § 9 Absatz 3 des BJagdG sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Enthaltungen sind bei der Auszählung als „Neinstimme“ zu zählen. Dies gilt nicht, wenn ein enthaltungswilliger Jagdgenosse für den Zeitpunkt der Abstimmung die Versammlung verlässt und dessen Abwesenheit bei der Abstimmung protokolliert wird.
(2) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft werden durch öffentliche Abstimmung gefasst. Die Genossenschaftsversammlung kann auf Antrag von mindestens drei Jagdgenossen, die zusammen mindestens ein Zehntel der Gesamtfläche vertreten, zu einzelnen Tagesordnungspunkten eine schriftliche Abstimmung beschließen. Das gilt nicht für Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung nach § 10 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes. Über die Einzelheiten der schriftlichen Abstimmung ist von den Mitgliedern des Jagdvorstandes und den Stimmzählern Verschwiegenheit zu wahren. Die Unterlagen sind vom Jagdvorstand mindestens ein Jahr lang, im Fall der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens, aufzubewahren.
(3) Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Miteigentümer und Gesamthandseigentümer eines zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstücks können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Sie haben dem Jagdvorstand schriftlich eine bevollmächtigte Person zu benennen.
(4) Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchsten einen Jagdgenossen vertreten. Die von einem Bevollmächtigten vertretene Grundfläche darf einschließlich dessen eigener Grundfläche ein Drittel der Gesamtfläche des Gebiets der Jagdgenossenschaft nicht überschreiten.
(5) Ein Jagdgenosse oder ein Bevollmächtigter ist von der Mitwirkung an der Abstimmung entsprechend § 34 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgeschlossen, kann sich nicht vertreten lassen und auch keinen anderen vertreten, wenn sich die Beschlussfassung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder auf einen Rechtsstreit zwischen der Jagdgenossenschaft und ihm selbst bezieht. Das Mitwirkungsverbot gilt jedoch für den Fall nicht, dass ein Jagdgenosse, der die Ausübung der Jagd von der Jagdgenossenschaft pachten möchte, selbst an der Abstimmung über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtvertrags teilnimmt oder eine Stellvertretung hierzu bevollmächtigt (§ 7 Absatz 7 des LJG-NRW). Als Vorstandsmitglied darf ein Jagdgenosse nicht an Verträgen mit sich selbst mitwirken.
(6) Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss auch hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde. Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Genossenschaftsversammlung zur Billigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft zu unterrichten. Vorstehende Bestimmungen gelten auch für die Beschlussfassung über Wahlen.

§ 11 Vorstand der Jagdgenossenschaft
(1) Der Jagdvorstand besteht gemäß § 7 Absatz 5 des LJG-NRW aus dem Jagdvorsteher und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Jagdvorstandes werden im Fall der Verhinderung durch ihre Stellvertretung vertreten.
(2) Wählbar für den Jagdvorstand ist jede volljährige und geschäftsfähige Person.
(3) Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist. In diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Genossenschaftsversammlung stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist.
(4) Der Schriftführer sowie der Kassenführer werden für die gleiche Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt wie der Jagdvorstand; Absatz 3 Satz 2 und 3 werden entsprechend angewendet. Datenschutzbeauftragte oder deren Hilfskräfte können für einen längeren Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit bis auf Widerruf bestimmt werden.
(5) Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so rückt der für ihn gewählte Stellvertreter als Ersatzmitglied in den Jagdvorstand nach. In diesem Fall ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Genossenschaftsversammlung eine neue Stellvertretung zu wählen. In gleicher Weise ist eine Ersatzwahl vorzunehmen, wenn ein stellvertretendes Mitglied des Jagdvorstandes oder ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.

§ 12 Vertretung der Jagdgenossenschaft
(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gemäß § 9 Absatz des BJagdG gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft und ist hierbei an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. Bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen müssen unbeschadet der Regelung in Absatz 4 Satz 2 alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln. Die alleinige Unterschrift des Jagdvorstehers ist bei Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen dann jedoch ausreichend, wenn der Jagdvorsteher bei der Vornahme eine auf sich lautende schriftliche Vollmacht der übrigen Mitglieder des Vorstands vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Bevollmächtigung für den konkreten Anlass gelten soll.
(2) Der Jagdvorstand hat die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm
a) die Feststellung und Ausführung des Haushaltsplans;
b) die Anfertigung der Jahresrechnung;
c) die Überwachung der Schrift- und Kassenführung;
d) die Verteilung der Erträge an die einzelnen Jagdgenossen;
e) die Feststellung der Umlagen der einzelner Mitglieder.
(3) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf – vorbehaltlich der Sonderregelung für Jagdgenossenschaftsversammlungen nach § 10 Absatz 5 dieser Satzung - bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, dem Ehepartner, Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihr oder ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(4) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Jagdvorsteher zusammen mit einem Beisitzer entscheiden.
(5) Zu Entscheidungen gemäß Absatz 4 hat der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind. Soweit zulässig, sollen Dringlichkeitserklärungen nur unter dem Vorbehalt der noch einzuholenden Zustimmung der Genossenschaftsversammlung abgegeben werden.
(6) Solange die Jagdgenossenschaft keinen vollständigen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 des BJagdG in Verbindung mit § 7 Absatz 7 des LJG-NRW vom Rat der Stadt Nettetal wahrgenommen. Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft.
(7) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Jagdgenossenschaft kann beschließen, den Jagdvorstandsmitgliedern sowie weiteren gewählten Funktionsträgern einen angemessenen Aufwendungsersatz auch in pauschalierter Form zu gewähren.

§ 13 Sitzungen des Jagdvorstandes
(1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt.
(2) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Jagdvorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Jagdvorstandes beratend teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen.
(4) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich. Der Schriftführer sowie der Kassenführer sollen an den Sitzungen teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen. Im Einzelfall kann der Jagdvorsteher sonstige Dritte zur Jagdvorstandssitzung einladen, wenn dies zur Aufgabenwahrnehmung zweckdienlich ist.
(5) Der Jagdvorstand kann Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, die das geltende Recht verletzen, innerhalb einer Woche beanstanden. Ist ein Beschluss beanstandet worden, so ist innerhalb eines Monats nach der Beanstandung eine Genossenschaftsversammlung durchzuführen.
(6) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse des Jagdvorstandes zu unterrichten.
(7) Der Jagdvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, soweit nicht die Genossenschaftsversammlung einen anderen Zeitraum bestimmt. Der Zeitraum darf vier Jahre und die Amtszeit des jeweiligen Jagdvorstandes nicht überschreiten. Der Haushaltsplan muss die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthalten und ausgeglichen sein. Soweit notwendig, ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen und zu beschließen.
(2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Genossenschaftsversammlung zur Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung vorzulegen ist. Gilt der Haushaltsplan für mehrere Jahre, sind Rechnungslegung und Rechnungsprüfung spätestens mit der Entlastung des Jagdvorstandes zum Ende seiner Amtszeit – auch bei Wiederwahl – durchzuführen.
(3) Die Rechnungsprüfer werden jeweils im Voraus für ein Geschäftsjahr bestellt. Die Wiederwahl ist längstens für den Zeitraum einer Amtsperiode des Jagdvorstands zulässig. Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand als Mitglied oder Stellvertretung angehört oder ein anderes Amt für die Jagdgenossenschaft inne hat oder wer zu einem Funktionsträger in einer Beziehung der in § 12 Absatz 3 dieser Satzung bezeichneten Art steht.
(4) Im Übrigen sollen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einschließlich der Rechnungsprüfung die für die Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden, soweit dies mit Blick auf den im Vergleich zu diesen Körperschaften geringen Geschäftsumfang angemessen ist. Eine kameralistische Buchführung ist grundsätzlich ausreichend und angemessen.
(5) Beim Verlust der Eigenschaft als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ist das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Jagdgenossenschaft zu liquidieren und entsprechend § 10 Absatz 3 des BJagdG auf die Mitglieder zu verteilen.

§ 15 Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung
(1) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr (01. April bis 31. März).
(2) Für die Kassengeschäfte gelten folgende Grundsätze:
a) Die Annahme- und Auszahlungsanordnungen der Jagdgenossenschaft dienen intern zur Dokumentation der Billigung und Freigabe von Annahme- und Auszahlungsbuchungen durch den Jagdvorstand. Sie sind vom Jagdvorsteher zu unterzeichnen und in den Genossenschaftsunterlagen aufzubewahren. Auf ihrer Grundlage sind die in der Jagdgenossenschaft hierfür bestimmten Funktionsträger berechtigt, den Zahlungsverkehr unter Einschluss von Online-Banking selbststätig durchzuführen.
b) Für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher und sachlicher Reihenfolge und nach der im Haushaltsplan vorgegebenen Gliederung wird vom Kassenführer ein Kassenbuch geführt. Das Kassenbuch kann in Papierform oder digital unter Einhaltung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff geführt werden. Alle Buchungen sind zu belegen. Die Belege sind nach Geschäftsjahr und Buchungsstelle getrennt zu ordnen. Das Kassenbuch dient zusammen mit den entsprechenden Belegen als Rechnungslegungsbuch. Diese Unterlagen sind mindestens zehn Jahre sicher in Papierform oder digital aufzubewahren.
c) Der Kassenführer hat dafür zu sorgen, dass die Einnahmen der Jagdgenossenschaft rechtzeitig eingehen und die Ausgaben ordnungsgemäß geleistet werden. Außenstände sind durch ihn anzumahnen und nach ergebnislosem Ablauf der hierfür gesetzten Zahlungsfrist dem Jagdvorsteher zur zwangsweisen Beitreibung zu melden.
d) Der Barbestand der Kasse ist möglichst gering zu halten. Entbehrliche Barbestände sind unverzüglich bei einem Kreditinstitut mündelsicher und verzinslich anzulegen.
e) Kassenfehlbeträge sind vom Kassenführer zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Fremdverschulden offensichtlich ist und der Kassenführer seiner Sorgfaltspflicht entsprochen hat. Der Ersatz ist im Kassenbuch festzuhalten. Kassenüberschüsse sind als „sonstige Einnahmen“ zu buchen.
(3) Kassenführer sowie deren Stellvertretung kann nicht sein, wer zur Unterschrift von Annahme- und Auszahlungsanordnungen befugt ist.
(4) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Sie sind bis zu ihrer Verwendung nach Möglichkeit verzinslich anzulegen. Die Bildung einer dem Risiko angemessenen Rücklage soll insbesondere dann erfolgen, wenn die Jagdgenossenschaft den Wildschadensersatz nicht vollständig auf die Jagdpächter übertragen hat oder ein Rechtsstreit droht. Solange Beschlüsse über die Rücklagenbildung nicht ausnahmsweise ausdrücklich als Beschluss über die anderweitige Verwendung in der Beschlussfassung bezeichnet werden, stellt die Beschlussfassung zur Rücklagenbildung keinen Beschluss über die anderweitige Verwendung dar. Die Beschlussfassung zur Rücklagenbildung ist auch von den Jagdgenossen zu beachten, die ihren Jagdgeldanspruch ungekürzt gemäß § 10 Absatz 3 des BJagdG geltend machen wollen. Die Rücklagenhöhe hat sich am abzusichernden Risiko nebst etwaigem Sicherheitszuschlag zu orientieren. Im Übrigen verbleibt es bei dem Anspruch der Jagdgenossen auf ungekürzte Auszahlung des Jagdgeldanspruchs gemäß § 10 Absatz 3 des BJagdG, wenn in einem Beschluss auf anderweitige Verwendung nicht zugestimmt wurde.
(5) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabweisbar notwendig ist.

§ 16 Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft
(1) Die Satzung und Änderungen der Satzung sind mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Dauer von zwei Wochen beim Jagdvorsteher und beim Schriftführer öffentlich auszulegen. Die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kreises Viersen bekannt zu machen.
(2) Sonstige Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft, insbesondere die Einladung zur Genossenschaftsversammlung, des Haushaltsplans, der Beschlüsse über die Festsetzung von Umlagen und der Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung sind auf der Web-Site der Jagdgenossenschaften Nettetal unter http://www.jg-Nettetal.de und im Amtsblatt des Kreises Viersen bekannt zu machen.
(3) Für auswärtige Jagdgenossen gilt: Soweit Einladungen nicht durch schriftliche Einladung einzelner Jagdgenossen erfolgen, haben auswärtige Jagdgenossen selbst zu gewährleisten, dass Bekanntmachungen nach Absatz 1 und 2 durch Informationsweitergabe durch am Sitz der Jagdgenossenschaft wohnende Dritte an sie erfolgen. Die am Sitz der Jagdgenossenschaft wohnenden Dritte sind in diesem Fall durch den Jagdgenossen zusätzlich als Zustellungsbevollmächtigte zu benennen. Die Bekanntgabe gilt jeweils auch dann als erfolgt, wenn der Jagdgenosse es unterlassen hat, einen ortsansässigen Dritten als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
(4) Unabhängig davon, dass gegenüber Jagdgenossen, die eine Mailadresse bei der Jagdgenossenschaft hinterlegt haben, die Bekanntmachungswirkung bereits bei Bekanntgabe gemäß den Absätzen 2 und 3 eintritt, sollen diese zusätzlich per Mail über die Einladung zur Genossenschaftsversammlung und sonstige Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft unterrichtet werden. Die Jagdgenossen sollen von Zeit zu Zeit zur Weitergabe aktueller Mailadressen angehalten werden.

§ 17 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung wird gemäß § 7 Absatz 2 des LJG-NRW mit der Bekanntmachung ihrer Genehmigung und ihrer öffentlichen Auslegung rechtsverbindlich.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt gleichzeitig die bisherige Satzung vom 10. Dezember 1980 in der Fassung der Änderungen vom 25. April 1985 und 15. Dezember 1985 außer Kraft.
(3) Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Jagdvorstandes, der in der Genossenschaftsversammlung vom 28.04.2022 gewählt wurde, endet mit dem 31. März 2026; § 11 Absatz 3 Satz 3 dieser Satzung wird entsprechend angewendet.

Nettetal, den 05.05.2024
Der Jagdvorstand:

gez. Leo Lankes - Jagdvorsteher
gez. Hans-Walter Janssen - Beisitzer
gez. Reiner Lankes - Beisitzer