Jagdgenossenschaften
Was ist eine Jagdgenossenschaft ?
Eine Jagdgenossenschaft (JG) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die rechtlichen Regelungen befinden sich in den §§ 8 bis 14 des Bundesjagdgesetzes (BJG) und in den §§ 7 bis 16 des Landesjagdgesetzes (LJG).
Wie werde ich Mitglied einer JG ?
Mitglied bzw. Jagdgenosse/Jagdgenossin werde ich kraft Gesetzes (§ 9 BJG), indem ich Eigentümer einer Grundfläche bin, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört. Ich kann also einen Beitritt weder durch Aufnahmeantrag erklären, noch aus diesem Verbund austreten.
Wer vertritt die JG ?
Die JG wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand wird auf der alljährlichen Genossenschaftsversammlung gewählt und besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Sofern ein Jagdvorstand nicht oder nicht bestellt werden konnte, geht die Zuständigkeit auf den Rat der Gemeinde über.
Ist die JG ein jagdlicher Zusammenschluss?
Nein, die JG ist keine jagdliche Organisation. Sie ist ein Verbund der Grundstückseigentümer. Der Vorstand vertritt deren Rechte gegenüber den Jagdpächtern.
Welche Aufgaben hat die JG ?
- Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung aufzustellen, die folgende Regelung enthalten muss:
- Name und Sitz der JG
- Das Gebiet der JG
- Voraussetzungen, unter denen Umlagen erhoben werden können
- Aufgaben der Versammlung und des Vorstandes
- Die Form der Bekanntmachungen der JG
- Die JG ist verpflichtet, ein Jagdkataster zu führen und fortzuschreiben. Aus diesem Kataster müssen mindestens die Jagdgenossen, die dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angehören und deren Größe hervorgehen.
- Die JG hat einen Haushaltsplan und eine Haushaltssatzung nach den Regeln des öffentlichen Rechts aufzustellen.
- Es ist jährlich ein Kassenbericht zu erstellen, der der Versammlung nach Prüfung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
Wer führt die Aufsicht über die JG ?
Die JG unterliegt der Aufsicht des Staates. Hat die JG ihren Sitz im Gebiet eines Kreises, so ist die Aufsichtsbehörde der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
Woraus finanziert sich die JG ?
Die JG nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung an eine oder mehrere Personen. Die Pacht ist von den Jagdpächtern jährlich im voraus zu zahlen und wird hiernach anteilmäßig auf die Grundstückseigentümer verteilt. Bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken muss die zu verpachtende Fläche eine Größe von mindestens 250 ha betragen.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir geben gerne Auskunft und würden uns darüber hinaus über Anregungen freuen.