Hinsbeck - Satzung
Satzung der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Hinsbeck in der Stadt Nettetal, Kreis Viersen
§ 1 Name und Sitz der Jagdgenossenschaft
Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Hinsbeck ist gemäß § 7 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes (LJG-NW) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen „Jagdgenossenschaft Hinsbeck in der Stadt Nettetal“ und hat ihren Sitz in Nettetal-Hinsbeck.
§ 2 Gemeinschaftlicher Jagdbezirk Hinsbeck
(1) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst gem. § 8 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJG) mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke alle Grundflächen des Stadtteiles Hinsbeck in der Stadt Nettetal zuzüglich der von der zuständigen Jagdbehörde angegliederten und abzüglich der abgetrennten Grundflächen.
(2) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird begrenzt durch die Grenzen des Stadtteiles Hinsbeck und zwar im Norden durch die Grenze mit der Eigenjagd des Landes NRW sowie mit dem Stadtteil Wachtendonk-Wankum, im Osten durch die Grenze mit dem Gemeindeteil Grefrath, im Süden durch die frühere Kommunalgrenze der Gemeinde Lobberich, im Westen durch die Grenze mit dem Stadtteil Leuth sowie mit den Grenzen der Eigenjagdbezirke des Landes NRW.
§ 3 Gebiet der Jagdgenossenschaft
Das Gebiet der Jagdgenossenschaft umfasst die jagdlich nutzbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, deren Eigentümer der Jagdgenossenschaft als Mitglieder angehören.
§ 4 Mitglieder der Jagdgenossenschaft
(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer der Grundflächen, die das Gebiet der Jagdgenossenschaft Hinsbeck umfasst. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen nicht ausgeübt werden kann, gehören gem. § 9 Abs. 1 BJG insoweit der Jagdgenossenschaft nicht an.(2) Die Jagdgenossenschaft führt ein elektronisches Jagdkataster, in dem die Eigentümer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größen ausgewiesen werden.
Das Jagdkataster ist fortzuführen und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Durch Eigentumswechsel eingetretene Änderungen hat der Erwerber dem Jagdvorstand nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter zur Einsicht beim Schrift- und Kassenführer offen.
§ 5 Aufgaben der Jagdgenossenschaft
(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach Maßgabe des geltenden Rechts unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der jagdlichen Belange alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihre angehörenden Jagdgenossen ergeben.
(2) Der Jagdgenossenschaft obliegt nach Maßgabe des § 29 BJG der Ersatz des Wildschadens, der an den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke entsteht.
§ 6 Organe der Jagdgenossenschaft
Die Organe der Jagdgenossenschaft sind:
1) Die Genossenschaftsversammlung und
2) Der Jagdvorstand
§ 7 Genossenschaftsversammlung
Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder der Jagdgenossenschaft berechtigt. Sie können sich durch ihre gesetzlichen Vertreter oder nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 dieser Satzung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Jagdvorsteher zu Beginn der Versammlung vorzulegen.
§ 8 Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und deren Änderungen. Sie wählt:
a) den Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher) und seinen Stellvertreter;
b) zwei Beisitzer und deren Stellvertreter;
c) einen Schrift- und Kassenführer und dessen Stellvertreter, wobei die Aufgaben auch getrennt wahrgenommen werden können;
d) zwei Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter.
(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt weiterhin über
a) den jährlichen Haushaltsplan;
b) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers;
c) die Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des
gemeinschaftlichen Jagdbezirks;
d) die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks;
e) das Verfahren und die Bedingungen für den Abschluss von Jagdpachtverträgen;
f) die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung;
g) die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge;
h) die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks und zur Erteilung von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen;
i) den Zeitpunkt der Ausschüttung des Reinertrages aus der Jagdnutzung;
j) die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplanes;
k) die Beanstandung von Beschlüssen durch den Jagdvorstand;
l) die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstandes gem. § 12 Abs. 5 dieser Satzung;
m) die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Jagdvorstandes sowie für den Schrift- und Kassenführer.
(3) Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben c), d), e), f), g), h) und i) können im Einzelfall auf den Jagdvorstand übertragen werden.
(4) Die Genossenschaftsversammlung kann den Jagdvorstand ermächtigen, die Führung der Kassengeschäfte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Stadtkasse Nettetal zu übertragen. Mit dem Wirksamwerden des Vertrages entfällt die Wahl eines Kassenführers.
(5) Die Rechnungsprüfung kann einem zugelassenen Wirtschaftsprüfungsunternehmen übertragen werden, in diesem Falle entfällt die Wahl der Rechnungsprüfer, § 14 Abs. 3 gilt entsprechend
§ 9 Durchführung der Genossenschaftsversammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung ist vom Jagdvorsteher wenigstens einmal im Jahr einzuberufen.
Der Jagdvorsteher muss die Genossenschaftsversammlung auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Jagdgenossen die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt.
(2) Die Genossenschaftsversammlung soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. Sie ist öffentlich, soweit nicht durch Beschluss die Öffentlichkeit für die Beratung bestimmter Angelegenheiten ausgeschlossen wird.
(3) Die Einladung zur Genossenschaftsversammlung erfolgt durch amtliche Bekanntmachung (§ 16 Abs. 2). Sie muss mindestens drei Wochen vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten.
(4) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Jagdvorsteher. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere zur Leitung einer öffentlichen Versteigerung, kann ein anderer Versammlungsleiter bestellt werden.
(5) Unter dem TOP „Verschiedenes“ können Beschlüsse nach § 8 Abs. 1 bis 4 nicht gefasst werden.
(6) Zu der Genossenschaftsversammlung ist die Aufsichtbehörde rechtzeitig schriftlich einzuladen.
§ 10 Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft
(1) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen gemäß § 9 Abs. 3 BJG sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.
(2) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft werden durch öffentliche Abstimmung gefasst. Die Genossenschaftsversammlung kann auf Antrag von mindestens 3 Jagdgenossen, die zusammen mindestens ein Zehntel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft vertreten müssen, zu einzelnen TOP eine schriftliche Abstimmung beschließen, dies gilt nicht für Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nach § 10 Abs. 3 BJG. Über die Einzelheiten der schriftlichen Abstimmung ist von den Mitgliedern des Jagdvorstandes und den Stimmzählern Verschwiegenheit zu wahren. Die Unterlagen sind vom Jagdvorstand mindestens ein Jahr lang, im Falle der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens, aufzubewahren.
(3) Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Miteigentümer und Gesamthandseigentümer eines zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstücks können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben; sie haben dem Jagdvorstand schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen.
(4) Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens drei Jagdgenossen vertreten. Die von einem Bevollmächtigten vertretene Grundfläche darf einschließlich seiner eigenen Grundfläche ein Drittel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft nicht überschreiten.
(5) Ein Jagdgenosse oder ein Bevollmächtigter ist von der Mitwirkung an der Abstimmung entsprechend § 34 BGB ausgeschlossen, kann sich nicht vertreten lassen und auch keinen anderen vertreten, wenn sich die Beschlussfassung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäftes oder auf einen Rechtsstreit zwischen der Jagdgenossenschaft und ihm selbst bezieht.
(6) Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss auch hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde. Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Genossenschaftsversammlung zur Billigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft zu unterrichten.
§ 11 Vorstand der Jagdgenossenschaft
(1) Der Jagdvorstand besteht gemäß § 7 Abs. 3 LJG-NW aus dem Jagdvorsteher und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Jagdvorstandes werden im Falle der Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten.
(2) Wählbar für den Jagdvorstand ist jede volljährige und geschäftsfähige Person.
(3) Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Falle beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Genossenschaftsversammlung stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist.
(4) Der Schrift- und Kassenführer wird für die gleiche Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt wie der Jagdvorstand; Abs. 3 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(5) Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so rückt der für ihn gewählte Stellvertreter als Ersatzmitglied in den Jagdvorstand nach. In diesem Falle ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Genossenschaftsversammlung ein neuer Stellvertreter zu wählen. In gleicher Weise ist eine Ersatzwahl vorzunehmen, wenn ein stellvertretendes Mitglied des Jagdvorstandes oder ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.
§ 12 Vertretung der Jagdgenossenschaft
(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gemäß § 9 Abs. 2 BJG gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft und ist hierbei an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. Bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher
Erklärungen müssen unbeschadet der Regelung in Abs. 4 Satz 2 alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln.
(2) Der Jagdvorstand hat die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm
a) die Feststellung und Ausführung des Haushaltsplanes;
b) die Anfertigung der Jahresrechnung;
c) die Überwachung der Schrift- und Kassenführung;
d) die Verteilung der Erträge an die einzelnen Jagdgenossen;
e) die Feststellung der Umlagen der einzelnen Mitglieder.
(3) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder
Nachteil bringen kann.
(4) In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Jagdvorsteher zusammen mit einem Beisitzer entscheiden.
(5) Zu Entscheidungen gemäß Abs. 4 hat der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.
(6) Solange die Jagdgenossenschaft keinen vollständigen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes nach Maßgaben des § 9 Abs. 2 BJG in Verbindung mit § 7 Abs. 6 LJG-NW vom Rat der Stadt Nettetal vorgenommen. Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft.
(7) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig.
§ 13 Sitzungen des Jagdvorstandes
(1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt.
(2) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Jagdvorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Jagdvorstandes beratend teilnehmen; sie sind zu den Sitzungen einzuladen.
(4) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich. Der Schrift- und Kassenführer soll an den Sitzungen teilnehmen, er ist zu den Sitzungen einzuladen.
(5) Der Jagdvorstand kann Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, die das geltende Recht verletzten, innerhalb einer Woche beanstanden. Ist ein Beschluss beanstandet worden, so ist innerhalb eines Monats nach der Beanstandung eine Genossenschaftsversammlung durchzuführen.
(6) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Jagdvorstand zu unterzeichnen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse des Jagdvorstandes zu unterrichten.
(7) Der Jagdvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.
(2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Genossenschaftsversammlung zur Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers vorzulegen ist.
(3) Die Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter werden jeweils im Voraus für ein Geschäftsjahr bestellt. Dreimalige Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer oder stellvertretender Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand als Mitglied oder Stellvertreter angehört oder ein anderes Amt für die Jagdgenossenschaft bekleidet oder wer zu einem Funktionsträger in einer Beziehung der in § 12 Abs. 3 bezeichneten Art steht.
(4) Im Übrigen finden für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einschließlich der Rechnungsprüfung die bisher für die Gemeinden des Landes NRW geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(5) Beim Verlust der Eigenschaft als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ist das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Jagdgenossenschaft zu liquidieren und entsprechend § 10 Abs. 3 des BJG auf die Mitglieder zu verteilen.
§ 15 Geschäfts- und Wirtschaftsführung
(1) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinne des § 11 Abs. 4 BJG.
(2) Einnahme und Ausgabeanordnungen der Jagdgenossenschaft sind vom Jagdvorsteher und dem Kassenführer zu unterzeichnen.
(3) Das Geschäftskonto der Jagdgenossenschaft wird vom Kassenführer im Rahmen des „Online- Banking“ geführt.
(4) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Sie sind bis zu ihrer Verwendung verzinslich anzulegen. Durch den Beschluss über die Bildung von Rücklagen oder die anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch des Jagdgenossen, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung gemäß § 10 Abs. 3 BJG nicht berührt.
(5) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplanes unabweisbar notwendig ist.
§ 16 Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft
(1) Die Satzung und Änderungen der Satzung sind mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Dauer von zwei Wochen im Rathaus der Stadt Nettetal, Doerkesplatz 11, öffentlich auszulegen. Die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung sind auf der Web-Site der Jagdgenossenschaften Nettetal unter „http://www.jg-nettetal.de“ bekannt zu machen.
(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 Satz 2 gilt auch für sonstige Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft, insbesondere der Einladung zur Genossenschaftsversammlung, des jährlichen Haushaltsplanes, der Beschlüsse über die Festsetzung von Umlagen und der Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nach § 10 Abs. 3 BJG.
§ 17 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung wird gem. § 7 Abs. 2 LJG-NW mit der Bekanntmachung ihrer Genehmigung und ihrer öffentlichen Auslegung rechtsverbindlich.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung treten gleichzeitig die bisherige Satzung vom 18.05.1980 sowie die hierzu ergangenen Änderungen außer Kraft.
(3) Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Jagdvorstandes, der in der Genossenschaftsversammlung vom 13.03.2011 gewählt wurde, endet mit dem 15.03.2015. § 11 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
(4) Der erste Haushaltsplan nach § 8 Abs. 2 Buchstabe a) ist für das Geschäftsjahr 2015/ 2016 aufzustellen. Die erste Rechnungsprüfung nach den Vorschriften dieser Satzung ist für das Geschäftsjahr 2014/ 2015 vorzunehmen.
Nettetal, den 15.03.2015
gez. Peter Beyen - Jagdvorsteher
gez. Johannes Stams – Beisitzer
gez. Johannes Thofondern - Beisitzer